Es gilt der jeweils 1. des Folgemonats als Fälligkeitstermin für Abschlagszahlungen. Damit liegen wir dem Wunsch vieler Kunden entsprechend weitgehend im Zeitraster der Lohnzahlungen von Firmen, den Zahlungen der Arbeitsämter und den Rentenzahlungen. Für Sie heißt es außerdem: Erst Energie verbrauchen, dann zahlen.
FAQ: Abschlag, Messung, Rechnung
Abschläge & Zahlungsweise
Die Abschlagszahlung im Januar ist neu – hier zahlen Sie bereits Ihren ersten Abschlag für das neue Jahr, somit werden die Jahreskosten auf 12 Monate verteilt. Bisher waren diese Jahreskosten nur auf 11 Monate aufgeteilt. Die Maßnahme soll insbesondere vor überraschenden Nachzahlungen schützen.
Die Höhe des neuen Abschlags basiert auf dem Vorjahresverbrauch und auf den aktuellen Preisen. Bei Neukunden werden Werte vergleichbarer Kunden zugrundegelegt. Sie können jederzeit mit uns eine Zwischenablesung vereinbaren bzw. eine Selbstablesung vornehmen, um die Angemessenheit Ihres Abschlags zu überprüfen.
Sie können den Abschlag ohne Angabe eines Grundes erhöhen. Wenn Sie Ihren Abschlag senken wollen, müssen Sie dies begründen, damit es im Rahmen der Jahresrechnung nicht zu einer hohen Nachzahlung kommt. Zum Beispiel ist der Auszug eines Mitbewohners ein Grund, weil Sie dadurch weniger Energie verbrauchen. Anhand von Zwischenablesungen kann der eventuell gesunkene Verbrauch nachvollzogen werden.
Wir empfehlen Ihnen die Zahlung per SEPA-Lastschriftmandat. Damit sparen Sie viel Zeit und Aufwand. Nutzen Sie unser Formular, um uns dieses zu erteilen (erhältlich im Kundenzentrum und auf unserer Internetseite). Sie können es jederzeit widerrufen.
Sie können uns schriftlich per Post oder persönlich in unserem Kundenzentrum eine Einzugsermächtigung erteilen. Am besten Sie nutzen dazu unsere vorgefertigten Formulare – erhältlich im Kundenzentrum und in der Rubrik Downloadcenter.
Unsere erste Reaktion auf ein Zahlungsversäumnis ist eine kostenpflichtige Mahnung, welche in der Regel sieben Tage nach Fälligkeit des Abschlages bzw. der Rechnung ergeht. Bei weiterer Nichtzahlung folgt nach 30 Tagen der Sperrauftrag. Ist nach weiteren drei Tagen keine Zahlung erfolgt, wird die Versorgung eingestellt. Sowohl für den Sperrauftrag, als auch für die Sperrung/Entsperrung fallen Kosten an. Lassen Sie es nicht soweit kommen! Sprechen Sie uns rechtzeitig an, um mit Ihnen gemeinsam eine Lösung zu suchen.
Messung & Ablesung
Nein, da wir den anteiligen Verbrauch computerbasiert errechnen und dabei auf die langjährige Erfahrung mit über 20.000 Kunden zurückgreifen. Sie können es dennoch tun: einfach die Zählerstände unter Angabe von Name, Kundennummer und Zählernummer formlos zu Papier bringen und zu uns senden.
Strom- oder Gaszähler sind in der Regel im Keller oder im Eingangs-/ Flurbereich. In Mehrfamilienhäusern sollten Sie den Hausverwalter/ Hausmeister ansprechen, da die Zähler manchmal nicht frei zugänglich sind.
Wir benötigen Ihren Zählerstand einmal jährlich zur Erstellung der Jahresverbrauchsrechnung. Über den Zeitpunkt der Ablesung informieren wir Sie mittels einer Ablesekarte. Schicken Sie uns diese bitte ausgefüllt und innerhalb der angegeben Frist zurück.
Sie tragen lediglich dafür Sorge, dass die Messeinrichtungen leicht zugänglich sind. Sind die Messeinrichtungen für unsere beauftragten Ableser nicht zugänglich, müssen Sie ihnen nach Vorlage ihrer Dienstausweise den Zutritt ermöglichen. Alle Haushalte, bei denen die Ablesung durch einen Beauftragten der SWR erfolgt, werden durch Aushänge in den Häusern oder direkt per Brief rechtzeitig informiert.
Solange der Beauftragte der SWR die Räume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann oder wenn bis zur Rechnungsstellung kein Zählerstand vorliegt, dürfen die SWR den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen.
In der Regel gelten die folgenden Wechselfristen: Stromzähler alle 16 Jahre, Wärmezähler alle 5 Jahre, Gaszähler alle 8 Jahre. Mit Stichprobenverfahren sind Fristverlängerungen möglich.
Alle im Netzgebiet der Stadtwerke Riesa eingesetzten Zähler sind geeichte Messgeräte. Sie unterliegen dem deutschen Eichrecht. Dieses Gesetz schreibt einen fest abgesteckten Rahmen für die Messtoleranzen und den Verwendungszeitraum der Zähler vor. So sind fehlerhafte Messungen fast ausgeschlossen. Wenn Ihr Zähler tatsächlich falsch messen sollte, so wird er meist langsamer laufen anstatt schneller. Sollten Sie Zweifel an Ihrem Verbrauch haben, wenden Sie sich bitte an einen unserer Kundenberater. Natürlich kann es sein, dass so ein Messgerät mal defekt ist. Wenn Sie der Meinung sind, dass Ihr Zähler fehlerhaft misst, führen wir gerne eine Befundprüfung durch. Bestätigt sich Ihr Verdacht, übernehmen wir selbstverständlich die Kosten für die Prüfung. Stellt sich heraus, dass der Zähler einwandfrei misst, übernehmen Sie die Kosten der Befundprüfung. Diese belaufen sich auf ca. 75,00 Euro bei Gas- und Wasserzählern und ca. 70,00 Euro bei Stromzählern.
Smart Metering ist der englische Fachbegriff für die neue Generation von Stromzählern – sogenannte intelligente bzw. elektronische Stromzähler. Im Gegensatz zu den klassischen Drehstromzählern erfassen diese den Stromverbrauch elektronisch und senden die Verbrauchsdaten selbstständig an das Versorgungsunternehmen. Die Fernübertragung der Verbrauchsdaten macht die Selbstablesung überflüssig. Der Kunde kann sich jederzeit online über seinen aktuellen Stromverbrauch informieren. Die elektronischen Zähler sollen den Energieversorgern auch helfen, das Netz und die vorhandene Kraftwerkinfrastruktur besser auszunutzen sowie Investitionen für Spitzenlastausbau zu optimieren. Die SWR sammeln auf diesem Gebiet im Rahmen eines Pilotprojektes wertvolle Erfahrungen.
Rechnung
Die Jahresrechnungen versenden wir in der Regel im Februar.
Der Stichtag für die Verbrauchsabrechnung ist der 31.12. des jeweiligen Jahres. Der Stichtag für die Zählerablesung ist jedoch etwa eine Woche zuvor. Der Verbrauch wird entsprechend der zeitlichen Abweichung hochgerechnet.
Guthaben erstatten wir ausschließlich per Überweisung (keine Barauszahlung). Dazu benötigen wir Ihre Bankverbindung. Liegt uns die Bankverbindung vor, erfolgt die Auszahlung 14 Tage nach Rechnungslegung.
Haben Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat (Einzugsermächtigung) erteilt, brauchen Sie sich um nichts weiter zu kümmern. Alle anderen Kunden haben 14 Tage Zeit (ab dem Tag des Rechnungsdatums), um Restbeträge zu zahlen.
Die Höhe des neuen Abschlags basiert auf dem Vorjahresverbrauch und auf den aktuellen Preisen.
Der Abschlag kann ohne Angabe eines Grundes erhöht werden. Soll der Abschlag gesenkt werden, benötigen wir einen wichtigen Grund, der uns plausibel nachvollziehen lässt, dass sich Ihr Verbrauch deutlich verringern wird.