FAQ: Stromerzeugungsanlagen

Unter den Voraussetzungen des Strompreisbremsegesetzes (StromPBG) greift die Strompreisbremse vom 01.03.2023 bis vorerst 31.12.2023 und umfasst rückwirkend auch die Monate Januar und Februar 2023.

Der Strompreis für private Verbraucher sowie kleine und mittlere Unternehmen (mit einem Stromverbrauch von bis zu 30 000 kWh pro Jahr) wird bei 40 ct/kWh brutto, also inklusive aller Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelte, begrenzt. Dies gilt für den Basisbedarf von 80 Prozent des prognostizierten Verbrauchs. Für Industriekunden liegt die Grenze bei 13 Cent zuzüglich Steuern, Abgaben und Umlagen für 70 Prozent des bisherigen Verbrauchs.

Bis Ende April erhalten unsere Kunden eine individuelle Informationen per Post. Gern beraten wir Sie dazu auch persönlich in unserem Kundenzentrum.

Die Gas- und Wärmepreisbremse soll vom 1. März 2023 bis 31. Dezember 2023 gelten. Im März werden rückwirkend auch die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 angerechnet.

Haushalte und kleinere Unternehmen, die weniger als 1,5 Mio. kWh Gas verbrauchen, erhalten 80 Prozent ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs zu einem garantierten Bruttopreis von 12 ct/kWh Gas. Fernwärmekunden erhalten ebenfalls 80 Prozent ihres prognostizierten Verbrauchs zu einem garantierten Bruttoarbeitspreis von 9,5 ct/kWh. Für Verbräuche oberhalb dieser Kontingente gilt jeweils der vertraglich vereinbarte Preis.

Unternehmen mit einem Gasverbrauch von mehr als 1,5 Mio. kWh im Jahr erhalten 70 Prozent ihres Gasverbrauchs, bezogen auf ihren Verbrauch im Jahr 2021, zu einem garantierten Netto-Arbeitspreis von 7 ct/kWh. Wärmekunden erhalten 70 Prozent ihres Verbrauchs, der dem September-Abschlag 2022 zugrunde liegt, zu einem garantierten Arbeitspreis von 7,5 ct/kWh.

Unabhängig von der Gaspreisbremse kann sich auch ein Preisvergleich lohnen. Nutzen Sie dafür gern unseren Strom- und Gaspreisrechner.

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