FAQ: Stromerzeugungsanlagen

Definitionen

Zu den Stromerzeugungsanlagen zählen unter anderem:

EEG-Anlagen:

  • Solaranlagen
  • Stromspeicher
  • Windenergieanlagen
  • Biomasseanlagen
  • Wasserkraftanlagen
  • Anlagen zur Stromerzeugung aus Geo- oder Solarthermie, Grubengas und Klärschlamm

KWK-Anlagen:

  • Verbrennungsanlagen und Brennstoffzellen

weitere Anlagen:

  • Notstromaggregate

Diese Geräte werden auch Balkon-Photovoltaikanlage, kurz Balkon-PV-Anlage, oder Mini-PV-Anlage genannt. Es sind kleine Solaranlagen, die aus einem oder wenigen Solarmodulen und einem Wechselrichter bis aktuell max. 600 Watt bestehen. Sie können direkt an den Wohnungsstromkreis angeschlossen werden.

Anmeldung, Errichtung und Änderung

Grundsätzlich sind wir als zuständiger Netzbetreiber immer über die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer Stromerzeugungsanlage zu informieren. Nähere Informationen zum Anmeldeverfahren finden Sie auf unserer Homepage unter Erzeugung.

Bitte beachten Sie, dass sich jeder Anlagenbetreiber seiner Rechte und Pflichten bewusst sein muss und die Pflicht hat, sich selbstständig zu den geltenden Regeln und Fristen zu erkundigen.

Wir benötigen von Ihnen zeitnah die Übersendung aller notwendigen Dokumente.

Wir möchten Sie an dieser Stelle auf Ihre Pflicht hinweisen, sich und Ihre Anlage im Marktstammdatenregister zu registrieren.

Bitte beachten Sie dabei:

  • Anlagen, die u.a. neu installiert oder erweitert werden, müssen innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme registriert werden.
  • Stromspeicher sind als selbstständige Einheit anzusehen und müssen separat im Markstammdatenregister registriert werden.

Die Bundesnetzagentur stuft die Nichtregistrierung als Ordnungswidrigkeit ein und verhängt ein Bußgeld.

Um den Wechsel des Betreibers erfolgreich vollziehen zu können, benötigen wir als zuständiger Netzbetreiber zeitnah zum Betreiberwechsel Informationen von Ihnen. Dazu gehören der Name des bisherigen und des neuen Anlagenbetreibers, Standort sowie der Zählerstand zum Tag des Betreiberwechsels.

Wichtig ist auch die Registrierung im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur (BNetzA) innerhalb von vier Wochen nach dem Betreiberwechsel. Nähere Informationen zur Registrierung der Änderung finden Sie auf den Seiten der BNetzA. Zur Registrierung des Betreiberwechsels sind Sie gesetzlich verpflichtet.

Falls Sie Fragen zu diesem Thema haben, können Sie uns gerne unter einspeisung-netz@stw-riesa.de kontaktieren.

Ablesung

Laut Messstellenbetriebsgesetz sind wir als Netzbetreiber dazu verpflichtet, eine moderne Messeinrichtung bzw. ein intelligentes Messsystem bei Ihnen einzubauen. Betriebsanleitungen mit Ablesehilfen zu diversen Messeinrichtungen finden Sie auf unserer Homepage unter Messstellenbetrieb.

Generell gilt: Die Anzeige wechselt bei modernen Messeinrichtungen zwischen Verbrauch mit Kennung 1.8.0 und Erzeugung mit Kennung 2.8.0. Eine Kurzanleitung finden Sie auch auf der Rückseite Ihrer Ablesekarte.

Als Netzbetreiber benötigen wir die Zählerstände aller Stromerzeugungsanlagen. Die Mengen müssen wir an unseren Übertragungsnetzbetreiber 50Hertz melden. Außerdem wird auf Basis der Zählerstände eine Jahresabrechnung erstellt, die als Information über Ihre eingespeiste Menge dient.

Aktuell kann sich der Versand der Ablesekarten der im Vorjahr in Betrieb gegangenen PV-Anlagen verzögern. Das hängt damit zusammen, dass nicht alle Stromerzeugungsanlagen rechtzeitig in unserem System erfasst werden konnten. Nach der Erfassung werden an alle Anlagenbetreiber dieser Anlagen automatisch Ablesekarten versandt.

Dabei kann es vorkommen, dass auch Anlagenbetreiber Ablesekarten erhalten, deren Zähler erst im neuen Jahr gewechselt wurden. In diesem Fall können Sie die Ablesekarte ignorieren. Andernfalls teilen Sie uns bitte die Zählerstände für die Einspeisung (Kennziffer: 2.8.0) zum 31.12. mit, falls Sie diese abgelesen haben, oder zum aktuellen Datum. Die Zählerstände werden daraufhin zum 31.12. zurückgerechnet und es wird eine Jahresabrechnung auf Basis der ermittelten Mengen erstellt.

Vergütung

Das ist eine Angabe, die von Anlagenbetreiber zu Anlagenbetreiber unterschiedlich ist. Deshalb ist es uns als Netzbetreiber nicht möglich, dazu eine Aussage zu treffen. Bei Rückfragen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater oder das Finanzamt, um die für Sie passende Variante zu wählen.

Wenn Sie mit dem Finanzamt abgestimmt haben, dass keine Umsatzsteuer mehr für die Einspeisevergütung abgeführt werden soll, teilen Sie uns das bitte schriftlich mit. Entweder postalisch oder per Mail an einspeisung-netz@stw-riesa.de. Dazu benötigen wir die Angabe der Kundennummern für die dies gelten soll. Die Vergütung wird ab dem kommenden Jahr nach der Antragstellung ohne Umsatzsteuer ausgezahlt. Eine unterjährige Anpassung rückwirkend zum 01.01. eines Jahres ist nicht möglich.

Sie bekommen monatlich Abschläge über Ihre Einspeisevergütung. Diese Abschläge werden bei Neuanlagen auf Basis von Referenzanlagen und bei Bestandsanlagen auf Basis der Einspeisemenge des Vorjahres ermittelt. Somit werden Ihnen unterjährig möglicherweise zu hohe Abschläge ausgezahlt, die über die Jahresabrechnung ausgeglichen werden müssen. Um eine etwaige Zahlungserinnerung zu verhindern, kann es daher vorteilhaft sein, das SEPA-Lastschriftmandat für die Einspeisevergütung Ihrer Stromerzeugungsanlage zu erteilen.

Die Bereiche Vertrieb, über den Sie womöglich Ihren Strom beziehen, und Netz sind aus gesetzlichen Gründen voneinander getrennt. Dementsprechend ist es uns als Netzbetreiber nicht gestattet, die Daten aus dem Vertrieb einzusehen und zu übernehmen. Außerdem haben Anlagenbetreiber das Recht für jede Anlage eine andere Bankverbindung anzugeben oder ein anderes Verfahren für die Vergütung (inkl. der Frage zur Vergütung mit oder ohne Umsatzsteuer) zu wählen. Aus diesen Gründen ist es notwendig für jede Stromerzeugungsanlage die abrechnungsrelevanten Daten erneut anzugeben.

Ein Anlagenbetreiber, der eine Stromerzeugungsanlage in Betrieb nimmt und Förderung wünscht, muss nach aktuellem Recht angeben, ob er

  1. ein Unternehmen in Schwierigkeiten ist bzw.
  2. offene Rückforderungsansprüche gegen ihn geltend gemacht werden.

Für erneuerbare Stromerzeugungsanlagen (z.B. PV-Anlagen) ist dies im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in den Paragraphen 3 Nr. 47 sowie 19 Absatz 4 und 5 geregelt.

Somit ist die Abfrage dieser Daten zwingend erforderlich. Denn der gesamte Förderanspruch für diese Anlage erlischt, wenn die entsprechende Erklärung nicht vorliegt.

Eine genauere Erläuterung zu „Unternehmen in Schwierigkeiten“ ist im Amtsblatt C 249 vom 31.7.2014, Rn. 20 zu finden.

Die Ansprüche auf den Netzzugang und auf die Abnahme des erzeugten Stroms durch den Netzbetreiber bleiben vorerst bestehen. Der Anlagenbetreiber hat jedoch kein Recht mehr auf die ursprüngliche Einspeisevergütung, die Marktprämie oder den Mieterstromzuschlag. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf unserer Homepage unter Ausgeförderte Anlagen.

Neuerungen EEG

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz wird kontinuierlich angepasst. Dabei gibt es Änderungen, die auch für Bestandsanlagen gelten.

Dazu gehört, dass alle PV-Anlagen bis zu 7 kWp keine 70%-Drosselung mehr benötigen oder geregelt werden müssen (z.B. über einen Funkrundsteuerempfänger). Wenn Anlagenbetreiber dies ändern möchten, ist die Meldung beim Netzbetreiber erforderlich und die Änderung muss innerhalb von vier Wochen nach der Änderung im Marktstammdatenregister eingetragen werden.
Außerdem kann für steckerfertige Solaranlagen mit einer Wechselrichterleistung bis zu 600W Vergütung beantragt werden. Für diese gab es zuvor keinen Vergütungsanspruch. Die Einspeisevergütung wird ab dem Jahr der Antragstellung bis 20 Jahre nach Inbetriebnahme über eine Jahresabrechnung ausgezahlt.

Wichtig sind ebenfalls die neuen Sanktionsregelungen nach § 52, die ab 2023 für alle EEG-Anlagen gelten. Den genauen Wortlaut des Paragraphen finden Sie z.B. hier: EEG 2023 – (gesetze-im-internet.de). Viele weitere Informationen rund ums EEG und dessen Änderungen finden Sie auch auf den Seiten der Clearingstelle.

Wann das novellierten EEG in Kraft tritt ist noch nicht bekannt. Nach aktuellen Informationen sieht es vor, dass PV-Anlagen bis maximal 2 kWp installierter Leistung und 800 W Wechselrichterleistung über ein vereinfachtes Verfahren in Betrieb genommen werden dürfen.

Zudem müssen Anlagenbetreiber dann nach aktuellem Stand Ihre steckerfertige Solaranlage nur im Markstammdatenregister anmelden. Sollte ein Anlagenbetreiber jedoch Vergütung für seine PV-Anlage wünschen, ist weiterhin eine Anmeldung beim Netzbetreiber erforderlich, damit dem Vergütungswunsch stattgegeben werden kann.

Bis zum Beschluss des Solarpakets bleiben die bisherigen Regelungen bestehen. Das bedeutet, es dürfen nur PV-Anlagen mit einer Wechselrichterleistung bis zu 600 W über das vereinfachte Verfahren angeschlossen werden und die Anmeldung beim Netzbetreiber ist zwingend erforderlich.

Steckerfertige Solargeräte

Als Anlagenbetreiber sind Sie aktuell dazu verpflichtet, Ihre PV-Anlage sowohl beim zuständigen Netzbetreiber als auch bei der Bundesnetzagentur anmelden. Für die Anmeldung bei uns, der Stadtwerke Riesa GmbH, gibt es ein vereinfachtes Formular für steckerfertige Solaranlagen. Dieses finden Sie auf unserer Homepage. Das Anmeldeformular können Sie postalisch oder per Mail an einspeisung-netz@stw-riesa.de senden.

Die Registrierung im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur nehmen Sie ebenfalls im Internet vor. Dort finden Sie auch weitere Informationen zum Thema Balkon-Solaranlagen. Die Anmeldungen des Anlagenbetreibers, der Anlage und ggf. des Speichers sowie jegliche Änderungen müssen innerhalb von vier Wochen nach Inbetriebnahme bzw. Änderung gemeldet werden. Dies gilt für sämtliche EEG-Anlagen.

Grundsätzlich haben Anlagenbetreiber die Möglichkeit, die benötigten Wechselrichter für ihre Mini-PV-Anlagen im stationären oder Online-Handel zu erwerben. Aktuell werden allerdings vielfach Wechselrichter ohne CE-Kennzeichen vertrieben. Diese sind rechtlich unzulässig und potentiell gefährlich, da sie oft nicht den technischen Anforderungen entsprechen. Deshalb ist beim Kauf eines Wechselrichters u.a. darauf zu achten, dass das Produkt mit einem CE-Kennzeichen versehen ist. Außerdem muss eine deutschsprachige Bedienungsanleitung vorliegen und der Steckertyp muss in Deutschland verwendbar sein. Mehr Informationen zu dem Thema finden Sie beispielsweise auf der Homepage des VDE oder bei den Verbraucherzentralen

Das ist nach aktuellem EEG leider nicht möglich. Das vereinfachte Anmeldeverfahren ist eine Ausnahmeregelung, die nur für Photovoltaikanlagen mit einer Wechselrichterleistung von aktuell bis zu 600 W zulässig ist. Wenn Sie zusätzlich zu einer Balkonanlage einen Speicher in Betrieb nehmen, muss dieser durch einen Elektrofachbetrieb errichtet und beim Netzbetreiber angemeldet werden. Im Marktstammdatenregister ist die Meldung ebenfalls innerhalb der gesetzlichen Frist erforderlich.

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